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	<title>Haus&#38;Grund Horb - www.hausundgrundhorb.de</title>
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		<title>Neuer Service: Finanzierungsberatung</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Aug 2011 12:56:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kerstin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[News-Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Unser Service ist erweitert. Ab sofort haben Sie die Möglichkeit nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eine Beratung über Finanzierung mit KfW-Mitteln zu erhalten. Hierzu haben wir mit Herrn Michael Handschuh, Mittlere Breite 24, 72160 Horb-Bittelbronn, Tel. 07486/964304 gewinnen können.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unser Service ist erweitert. Ab sofort haben Sie die Möglichkeit nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung eine Beratung über Finanzierung mit KfW-Mitteln zu erhalten. Hierzu haben wir mit Herrn Michael Handschuh, Mittlere Breite 24, 72160 Horb-Bittelbronn, Tel. 07486/964304 gewinnen können.</p>
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		<title>Haus &amp; Grund Horb e.V.  Mitgliederversammlung 5.4.2011- Vortrag RA Langner</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 14:10:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kerstin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Alle]]></category>
		<category><![CDATA[News-rechts]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Kurzreferat zu&#8230; - Möglichkeiten der Mieterhöhungen - Mietvertrag für Studentenwohnungen - Kündigungsmöglichkeiten Download der PDF: HuG MV 05.04.2011 Kurzreferat Langner]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kurzreferat zu&#8230;</strong></p>
<p>- Möglichkeiten der Mieterhöhungen</p>
<p>- Mietvertrag für Studentenwohnungen</p>
<p>- Kündigungsmöglichkeiten</p>
<p>Download der PDF:</p>
<p><a href="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/HuG-MV-5.4.2011.ppt">HuG MV 05.04.2011 Kurzreferat Langner</a></p>
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		<title>Podiumsdiskussion</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 11:04:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[News-Veranstaltungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Der aktuellen Zeitungsbericht zur Podiumsdisskussion kann hier gedownloaded werden: Haus &#38; Grund Zeitungsbericht (PDF)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der aktuellen Zeitungsbericht zur Podiumsdisskussion kann hier gedownloaded werden:<br />
<a href="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/podiumsbericht.pdf" target="_blank">Haus &amp; Grund Zeitungsbericht (PDF)</a></p>
<p><a href="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_04271.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-776" title="IMG_0427" src="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_04271-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><a href="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_0491.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-780" title="IMG_0491" src="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_0491-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><a href="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_0481.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-778" title="IMG_0481" src="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_0481-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><a href="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_04801.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-777" title="IMG_0480" src="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_04801-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><a href="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_0483.jpg"><img class="alignleft size-thumbnail wp-image-779" title="IMG_0483" src="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/IMG_0483-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a></p>
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		<title>Gartenschau</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Feb 2011 10:53:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[News-Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Haus &#38; Grund Horb präsentiert sich auf der kleinen Gartenschau in Horb anl. des 20-jährigen Vereinsjubiläums mit einer Zentralveranstaltung am 02.07.2011.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Haus &amp; Grund Horb präsentiert sich auf der kleinen Gartenschau in Horb anl. des 20-jährigen Vereinsjubiläums mit einer Zentralveranstaltung am 02.07.2011.</p>
<p><img class="alignleft size-full wp-image-832" title="HuG Gartenschau" src="http://www.hausundgrundhorb.de/wp-content/uploads/2011/02/huggartenschau.jpg" alt="" width="600" height="149" /></p>
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		<title>Betriebskostenabrechnung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 12:03:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[News-rechts]]></category>

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		<description><![CDATA[Postverzögerungen gehen zulasten des Vermieters Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten wird nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht. Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter nicht genüge. Komme es auf dem Postweg zu unerwarteten und nicht vorhersehbaren &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4><strong><span style="font-family: Arial; font-size: medium;">Postverzögerungen gehen zulasten des Vermieters </span></strong></h4>
<p>Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten wird nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht.</p>
<p>Hierauf  wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich,  dass die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter nicht  genüge. Komme es auf dem Postweg zu unerwarteten und nicht  vorhersehbaren Verzögerungen, müsse der Vermieter dies vertreten. Die  Post sei insofern als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen.</p>
<p><strong>Hinweis</strong>:  Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum  Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen.  Nach Ablauf dieser Frist kann er keine Nachforderungen mehr stellen  (BGH, VIII ZR 107/08).</p>
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		<title>Wohnflächenabweichung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 12:03:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags ist wirksam. Weicht die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche erheblich ab, berechtigt dies den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Diese mieterfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. Als dieser festgestellt hatte, dass die tatsächliche von der vereinbarten Wohnfläche abwich, erklärte er die fristlose Kündigung. Zur Begründung &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags ist wirksam.</strong></h4>
<p>Weicht  die tatsächliche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche erheblich  ab, berechtigt dies den Mieter zur fristlosen Kündigung des  Mietvertrags.</p>
<p>Diese  mieterfreundliche Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall  eines Mieters. Als dieser festgestellt hatte, dass die tatsächliche von  der vereinbarten Wohnfläche abwich, erklärte er die fristlose  Kündigung. Zur Begründung führte er aus, dass &#8220;die Wohnfläche um mehr  als 10 Prozent von der mit ca. 100 m² vereinbarten Wohnfläche abweiche&#8221;.  Außerdem verlangte er die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11  EUR. Das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergab eine  tatsächliche Wohnfläche von lediglich 77,37 m². Das führte zu einer  Abweichung von 22,63 Prozent von der vereinbarten Wohnfläche.</p>
<p>Der  BGH bestätigte die Verurteilung des Vermieters zur Rückzahlung der  4.901,11 EUR. Außerdem erklärte er die fristlose Kündigung des Mieters  für wirksam. Dieser sei nach seinem sofortigen Auszug nicht  verpflichtet, weiterhin Miete zu zahlen. Die Richter wiesen darauf hin,  dass mit einer Wohnflächenabweichung von 22,63 Prozent ein Mangel  gegeben sei. Dieser habe zur Folge, dass dem Mieter der vertragsgemäße  Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt wurde. Daher lägen die  gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung aus wichtigem  Grund vor. Eine fristlose Kündigung erfordert nicht, dass der Mieter  darlege, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr  zumutbar sei. Für die Wirksamkeit der Kündigung genüge es vielmehr  grundsätzlich, wenn einer der im Gesetz aufgeführten Tatbestände  vorliege. Bei diesen Kündigungsgründen handele es sich um gesetzlich  typisierte Fälle der Unzumutbarkeit. Soweit deren tatbestandliche  Voraussetzungen erfüllt sind, sei grundsätzlich auch ein wichtiger Grund  zur fristlosen Kündigung gegeben.</p>
<p>Hinweis:  Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung kann allerdings  aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch verwirkt sein. Dies  kommt etwa in Betracht, wenn der Mieter bei Mietbeginn oder danach  erkennt, dass die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag angegebene  um mehr als zehn Prozent unterschreitet, ohne dies zeitnah zum Anlass  für eine fristlose Kündigung zu nehmen (BGH, VIII ZR 142/08).</p>
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		<title>Wohnungsumwandlung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Feb 2011 12:02:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[News-rechts]]></category>

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		<description><![CDATA[Kündigungsbeschränkung nur für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen. Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Vermietung Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann der Käufer eine Eigenbedarfskündigung erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren aussprechen. Diese Sperrfrist des § 577a BGB kann durch Rechtsverordnung auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt werden. Sie gilt jedoch nicht, wenn die &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>Kündigungsbeschränkung nur für Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen.</h4>
<p>Ist  an vermieteten Wohnräumen nach der Vermietung Wohnungseigentum  begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, kann der Käufer  eine Eigenbedarfskündigung erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren  aussprechen. Diese Sperrfrist des § 577a BGB kann durch Rechtsverordnung  auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt werden. Sie gilt jedoch nicht, wenn die  Kündigung erfolgt, weil die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt  wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört.</p>
<p>Diese  Klarstellung traf jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Frau,  die eine vermietete Nachbarwohnung gekauft hatte. Vier Jahre später  kündigte sie dem Mieter. Sie berief sich darauf, dass sie die Wohnung  zur Unterbringung einer Betreuungs- und Pflegeperson &#8211; eines  Au-pair-Mädchens &#8211; für ihre beiden minderjährigen Kinder und ihre in  ihrem Haushalt lebende Schwiegermutter benötige.</p>
<p>Nach  Ansicht der Richter sei die Kündigung wirksam. Sie sei nicht durch die  vor Ort bestehende 10-jährige Sperrfrist ausgeschlossen. Diese betreffe  nämlich nur sog. Eigenbedarfskündigungen. Das Au-pair-Mädchen sei aber  nicht Angehörige des Haushalts der Vermieterin. Es gehe daher gar nicht  um eine Eigenbedarfskündigung. Vielmehr liege ein sonstiges berechtigtes  Interesse vor, dass die Kündigung rechtfertige. Hierfür würden die  Sperrfristen des § 577a BGB nicht gelten. Mit dieser Vorschrift habe der  Gesetzgeber den Mieter besonders davor schützen wollen, dass  umgewandelte Eigentumswohnungen häufig zur Befriedigung eigenen  Wohnbedarfs erworben werde. Dieses gesetzgeberische Ziel lasse sich  nicht ohne Weiteres auf andere Kündigungsgründe übertragen. Dass ein  Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung habe, weil er  die Wohnung &#8211; wie hier &#8211; zur Unterbringung einer Hausangestellten  benötige, sei nicht in demselben Maß wahrscheinlich wie ein Eigenbedarf  des Erwerbers nach Umwandlung in Wohnungseigentum. Daher bestehe auch  nicht dieselbe Gefahr einer Verdrängung des Mieters. Die Beschränkung  des Anwendungsbereichs des § 577a BGB durch den Gesetzgeber auf die  Fälle der Eigenbedarfs- und der Verwertungskündigung sei daher zu  respektieren (BGH, VIII ZR 127/08).</p>
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		<title>Neufassung Wohnungseigentumsgesetz</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 03:24:17 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[News-Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Neufassung Wohnungseigentumsgesetz Zum 01.07.2007 wird die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft treten, die mit umfangreichen Änderungen für Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften verbunden ist, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich deren rechtliche Stellung in mehrerlei Hinsicht verbessern wird ohne dass mit der Neufassung des Gesetzes alle Risiken, die sich aus einer solchen Mitgliedschaft in einer &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;">Neufassung Wohnungseigentumsgesetz </span><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;">Zum  01.07.2007 wird die Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in  Kraft treten, die mit umfangreichen Änderungen für Mitglieder von  Wohnungseigentümergemeinschaften verbunden ist, wobei grundsätzlich  davon auszugehen ist, dass sich deren rechtliche Stellung in mehrerlei  Hinsicht verbessern wird ohne dass mit der Neufassung des Gesetzes alle  Risiken, die sich aus einer solchen Mitgliedschaft in einer WEG ergeben,  beseitigt wären. </span></span></span></span></span></p>
<p><span style="font-size: small;">Die  Änderungen sind so umfangreich, dass es hierzu einer geschlossenen  Darstellung bedarf, die wir in unserer zusätzlichen  Sondermitgliederversammlung am 12.06.2007 durch einen kurzen Vortrag  erläutern wollen. Auf diese Veranstaltung soll bereits jetzt hingewiesen  sein.<br />
</span></p>
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		<title>Wohnungsabnahmeprotokoll</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 03:23:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[News-Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus mehrfachen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Mitgliederberatung und der Prozessführung für unsere Mitglieder sei auf den Gesichtspunkt der Erstellung eines Abnahmeprotokolls, insbesondere bei der Rücknahme der Wohnung vom Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses noch einmal hingewiesen. Wird die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgenommen, muss deren Zustand genau zu dem Zeitpunkt abschließend festgestellt werden, &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;">Aus  mehrfachen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Mitgliederberatung und  der Prozessführung für unsere Mitglieder sei auf den Gesichtspunkt der  Erstellung eines Abnahmeprotokolls, insbesondere bei der Rücknahme der  Wohnung vom Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses noch einmal  hingewiesen. </span></span></span></span></span></span></span></span></p>
<p><span style="font-size: small;">Wird  die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückgenommen, muss  deren Zustand genau zu dem Zeitpunkt abschließend festgestellt werden,  in dem der Besitz der Wohnung vom Mieter auf den Vermieter übergeht.  Dazu bedarf es einer sehr sorgfältigen Prüfung des Gesamtzustandes der  Wohnung und seiner technischen Einrichtungen. Sinnvollerweise wird  hierüber ein kurzes Protokoll erstellt, dass nur Zustandsbeschreibungen  jedoch keine Feststellungen dazu enthalten sollen, wer für einen  bestimmten Zustand, meistens einen festgestellten Mangel, verantwortlich  ist (Beispiel: das Glas im Fenster ist zerbrochen, nicht: der Mieter  hat das Glas im Fenster zerbrochen). </span><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;">In  einer Auseinandersetzung mit dem Mieter etwa über die Rückzahlung der  Kaution können nur diejenigen Mängel der Mietsache eingewandt werden,  die zum Zeitpunkt des Besitzübergangs vorhanden waren, wobei der  Vermieter die Beweislast dafür trägt, dass diese Mängel zum Zeitpunkt  der Besitzübergabe existierten. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;">Werden,  wie leider oft in der Praxis, wenige Tage nach dem Besitzübergang  weitere Mängel, die nicht in einem Protokoll vermerkt worden sind,  festgestellt, so wird der Vermieter diese gegen den Mieter kaum noch mit  Aussicht auf Erfolg geltend machen können. </span><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Protokolle  über die Rücknahme der Wohnung haben regelmäßig nach der  Rechtssprechung Ausschlusscharakter hinsichtlich nicht in diesem  Protokoll benannter weiterer Mängel. Da aber nie ganz auszuschließen  ist, dass man später noch einen Mangel entdeckt, der eindeutig der  Nutzungszeit des Mieters zuzuordnen ist, sollte ein solches Protokoll in  jedem Fall folgenden Schlusssatz vor der Unterschrift, die Vermieter  und Mieter und am besten noch ein hinzugezogener Zeuge anbringen,  enthalten: </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;"> </span><em><span style="font-size: small;">Das  vorstehende Abnahmeprotokoll hält nach dem Willen der Unterzeichneten  ausdrücklich nur den dort beschriebenen Zustand fest und stellt keine  abschließende Zustandsbeschreibung in Ansehnung von Ansprüchen der  Mietvertragsparteien dar. </span></em><em><span style="font-size: small;">Die  Geltendmachung von Ansprüchen aus Gegebenheiten der Mietsache, die  nicht in dem vorstehenden Protokoll erwähnt sind, bleibt daher  ausdrücklich vorbehalten<span style="font-family: Times New Roman;">. </span></span></em><em><span style="font-size: small;"><span style="font-family: Times New Roman;"><span style="font-family: Arial; font-size: small;">Im  übrigen sollte ein solcher Rücknahmetermin bei Tageslicht durchgeführt  werden unter Hinzuziehung eines nichtverwandten Zeugen, der auch dann  ein ggfs. aufgenommenes Protokoll unterzeichnet, wenn sich der Mieter  einer solchen Unterschrift verweigert. In jedem Fall sollten umfangreich  Lichtbilder des Zustandes gefertigt werden, der bei der Rücknahme der  Wohnung vorgefunden wird. </span></span></span></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Kostengünstige Zwangsräumung</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Sep 2010 03:22:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[News-Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Beschluss des BGH vom 10.08.2006 (VIII ZR 135/05) hat der BGH festgestellt, dass die Zwangsräumung einer Wohnung ohne die für den Vermieter sehr kostenträchtige Räumung des gesamten Wohnungsinventars erfolgen kann. Regelmäßig verursacht die Zwangsräumung nach der Beschaffung eines Räumungstitels zusätzliche Kosten in der Größenordnung von 2.000-5.000 EUR bei durchschnittlichen Wohnungen, die der Gerichtsvollzieher insbesondere &#8230;]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: Arial;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;">Mit  Beschluss des BGH vom 10.08.2006 (VIII ZR 135/05) hat der BGH  festgestellt, dass die Zwangsräumung einer Wohnung ohne die für den  Vermieter sehr kostenträchtige Räumung des gesamten Wohnungsinventars  erfolgen kann. Regelmäßig verursacht die Zwangsräumung nach der  Beschaffung eines Räumungstitels zusätzliche Kosten in der Größenordnung  von 2.000-5.000 EUR bei durchschnittlichen Wohnungen, die der  Gerichtsvollzieher insbesondere für einen Möbelwagen, das entsprechende  Personal und ggfs. auch die Einlagerung des Umzugesgutes beansprucht. </span></span></span></span></span></span></span></span></p>
<p><span style="font-size: small;">Um  eine Räumung und Herausgabe der Wohnung hieran nicht scheitern zu  lassen besteht die Möglichkeit, wenn neben dem Räumungsanspruch  Zahlungsansprüche etwa wegen rückständiger Mieter bestehen und tituliert  sind, dass dem Gerichtsvollzieher lediglich der Auftrag erteilt wird,  den Mieter aus dem Besitz der Wohnung zu setzen, ihn also persönlich und  samt seinen Familienangehörigen aus der Wohnung zu entfernen und ihm  die Schlüssel abzunehmen und diese nebst dem Besitz der Wohnung an den  Vermieter zu übergeben. Die hierdurch entstehenden Kosten, die ja nichts  mit der Bewegung der Möbel zu tun haben, sind ungleich geringer. </span><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;">Ein  solcher Auftrag ist dem Gerichtsvollzieher dadurch zu erteilen, dass  man ihm nicht die reine Räumung, sondern lediglich die  Herausgabevollstreckung in Auftrag gibt und hinsichtlich sämtlicher  Einrichtungsgegenstände in der Wohnung ein Vermieterpfandrecht geltend  macht, weil ja noch Zahlungsansprüche bestehen. </span></span></p>
<p><span style="font-size: small;">In  diesem Fall ist es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob  in der Wohnung nicht pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Die  diesbezüglichen Ansprüche hat der Mieter außerhalb der reinen  Vollstreckung geltend zu machen. </span><span style="font-size: small;"><span style="font-size: small;">Sinnvollerweise  wird man schon im Eigeninteresse diesen zusätzlichen Ansprüchen des  Mieters dadurch entgehen, dass man ihm erklärt, er möge sämtliche  Gegenstände aus der Wohnung auf seine Kosten und durch persönliche  Tätigkeit entfernen auf die er Wert legt, insoweit werden diese von ihm  selbst entfernten, Gegenstände vom Vermieterpfandrecht ausgenommen. Was  er nicht mitnimmt soll dem Vermieterpfandrecht unterfallen und stehen  bleiben. </span><span style="font-size: small;">Bei  einer derartigen Räumungssituation kommt man mit 1/10 der Kosten aus,  die sonst für die vollständige Räumung entstehen würden. Die Wohnung ist  dann allerdings noch mit dem Umzugsgut des Mieters belegt, dass dann  allerdings der Vermieter mit eigenen Kräften in einen Abstellraum räumen  kann, wieder im Besitz der Wohnung ist und diese an einen  zahlungsfähigen Mieter neu vermieten kann. </span></span></p>
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